Unsere Mitglieder

Gemäß § 9 der Satzung des Steuerberater­versorgungswerkes ist grundsätzlich jedes natürliche Mitglied der Steuerberater­kammer Schleswig-Holstein, unabhängig von einer selbständigen Berufsausübung oder einer solchen im Angestelltenverhältnis, zugleich Pflichtmitglied im Steuerberater­versorgungswerk, sofern es das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Um Sie als Mitglied des Steuerberater­versorgungswerks ordnungsgemäß erfassen zu können, bitten wir unsere Mitglieder, die Erhebungsunterlagen richtig und vollständig auszufüllen und an uns zurückzusenden.

Mitglieder, die angestellt tätig sind und sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen wollen, stellen online zusätzlich einen Befreiungsantrag.

Erhebungsunterlagen

Mit der Eintragung in das Berufsregister der Steuerberater­kammer Schleswig-Holstein werden Sie kraft Gesetz und Satzung zugleich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein.

Grundlage für die weitere Erfassung ist der von Ihnen auszufüllende Erhebungsbogen, den Sie hier ausfüllen, ausdrucken und an uns zurücksenden mögen. Bitte erleichtern Sie uns die Arbeit und füllen Sie alle die Sie betreffenden Fragen vollständig aus. Wir werden den Erhebungsbogen schnellstmöglich bearbeiten und Ihnen die erforderlichen Bescheide erteilen.

Online-Befreiungsantrag

Mitglieder, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sind, können sich wegen der Mitgliedschaft im Steuerberater­versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund befreien lassen. Sie müssen hierzu online einen Befreiungsantrag stellen.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an (ab Beginn der Mitgliedschaft) gestellt sein muss. Wird die 3-Monats-Frist versäumt, gilt die Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Tag der Antragstellung. In diesem Fall sind Beiträge sowohl an die Deutsche Rentenversicherung Bund als auch an das Steuerberater­versorgungswerk abzuführen.