FAQ

Fragen und Antworten zum Steuerberaterversorgungswerk Schleswig-Holstein.

Pflichtmitglied im Versorgungswerk wird gemäß § 9 Abs. 1 jede natürliche Personen, die
Mitglied der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein wird. Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind Personen, die nach dem 60. Lebensjahr Mitglied der Steuerberaterkammer werden oder die vor dem 1. Januar 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer gewesen und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hatten, ohne Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks gewesen zu sein.

Versicherungstechnisch organisiert ist das Versorgungswerk im sog. offenen Deckungsplanverfahren, nach dem auch die meisten anderen Versorgungswerke finanziert sind. Dieses Verfahren mischt Elemente der Umlage einerseits und der Kapitaldeckung andererseits.

Die zur Erfüllung der späteren Rentenverpflichtung erforderlichen Kapitalmittel werden in der Aktivzeit des Mitglieds angesammelt. Dieses Verfahren hat den Vorteil, inflationäre Entwicklungen im Bereich der Rentenempfänger (demografische Entwicklung) in zufriedenstellendem Umfang entgegenzuwirken, ohne auf die entlastenden Wirkungen eines Zinsertrags aus den Kapitalanlagen zu verzichten. Die Steuerung der Leistungsdynamik erfolgt nach den Möglichkeiten einer versicherungstechnischen Bilanz über den sog. Rentensteigerungsbetrag.

Für angestellte Steuerberater stellt sich die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei gleichem Beitrag und im Normalfall höheren zu erwartenden Leistungen als regelmäßig günstigere Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung dar. Daher lohnt in fast allen Fällen der Übertritt von der gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk.

Sollte der Berufsangehörige jedoch schon einige Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, ist zu prüfen, inwieweit dort eine entsprechende Anwartschaft durch Weiterzahlung erhalten bleiben sollte, oder ob ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI gestellt werden sollte. Dies ist eine individuelle Entscheidung, die nach Rücksprache mit der Auskunfts- und Beratungsstelle bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder unter Zuhilfenahme eines Rentenberaters getroffen werden sollte!

Weiter ist zu beachten, dass das Steuerberaterversorgungswerk anders als die gesetzliche Rentenversicherung nicht verpflichtet ist, seinen Mitgliedern Kuren oder andere Rehabilitationsleistungen zu gewähren. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen werden ausschließlich als Ermessensleistung gewährt. Sie ist keine Pflichtleistung wie die Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenrenten.

Das Versorgungswerk tritt bei Beginn der Mitgliedschaft eines angestellt tätigen Mitglieds nicht automatisch an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wer bei Bestellung zum Steuerberater angestellt tätig ist (oder später in ein Angestelltenverhältnis wechselt), ist zunächst sowohl im Versorgungswerk als Steuerberater als auch in der Deutschen Rentenversicherung Bund als Angestellter versichert. Das Mitglied hat aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreien zu lassen. Einen Antragsvordruck erhalten Sie mit den Erhebungsunterlagen von Ihrem Versorgungswerk.

Das Antragsformular auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist ausgefüllt an das Versorgungswerk zurückzusenden. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an (ab Beginn der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer) eingegangen sein, da die Befreiung von der Beitragspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Versäumung dieser Frist erst ab dem Tage der Antragstellung gilt. Außerdem ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei jedem Arbeitgeberwechsel zwingend ein neuer Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen ist. Bitte denken Sie daher daran, das Versorgungswerk zukünftig möglichst frühzeitig über einen Arbeitgeberwechsel zu informieren, damit Ihnen die erforderlichen Unterlagen für einen neuen Befreiungsantrag rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können.

Von der Pflichtmitgliedschaft wird gemäß § 10 auf Antrag befreit, wer Anspruch auf Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat oder bereits eine Befreiung in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk erworben hat.

Jedes Jahr versendet das Versorgungswerk eine sog. Rentenanwartschaftsbescheinigung. Wie hoch die Altersrente genau ausfällt, hängt von der zukünftigen Beitragszahlung des Mitglieds ab und kann deshalb in den (auf den bisherigen Beitragszahlungen beruhenden) Rentenanwartschaftsbescheinigungen nicht dargestellt werden. Auf Anfrage kann das Versorgungswerk aber Rechenbeispiele erstellen, denen Sie entnehmen können, welche Auswirkungen unterschiedliche Beiträge auf die Höhe zukünftiger Altersrentenanwartschaften haben.

Als Faustformel für die Ermittlung der Altersrentenanwartschaft gilt:
Der Monatsbetrag der Altersrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotient.

Der Rentensteigerungsbetrag beträgt zurzeit 73,50 € und wird jährlich durch die Vertreterversammlung auf der Grundlage des Jahresabschlusses und eines Versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres festgelegt. Unter anzurechnenden Versicherungsjahren sind die Zeiten der Mitgliedschaft bis zum Regelrenteneintrittsalter in Jahren zuzüglich regelmäßig acht sog. Zurechnungsjahren zu verstehen. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird ermittelt als Quotient zwischen dem tatsächlich gezahlten Beitrag und dem in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils geltenden Höchstbeitrags. Zahlt das Mitglied den Höchstbeitrag beträgt der Beitragsquotient 1,000.

Rechenbeispiel:

Der Anwartschaftsberechtigte wird mit 30 Jahren Mitglied im Steuerberaterversorgungswerk und zahlt bis zur Vollendung des Regelrenteneintrittsalters (67 Jahre) den Regelpflichtbeitrag für angestellte Steuerberater.
Die Höhe der Altersrente beträgt:
73,50 € x 45 Jahre (37+8) x 1,0000 = 3.307,50 €

Das Versorgungswerk setzt bei Beginn der Mitgliedschaft weder eine Gesundheitsprüfung noch eine Wartezeit im Leistungsfall voraus. Mitglieder sind daher mit der Einzahlung des ersten Beitrages gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert.

Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung ist nur dann gegeben, wenn das Mitglied zur Ausübung seines Berufes (auf Dauer oder zeitlich befristet) überhaupt nicht mehr in der Lage ist. Das bedeutet, dass eine Erwerbsminderung, die zumindest eine teilweise Berufsausübung als Steuerberater noch ermöglicht, die Voraussetzungen einer „Berufsunfähigkeit“ im Sinne der Satzung nicht erfüllt.

Wer das Risiko der teilweisen Berufsunfähigkeit absichern will und wer die Höhe der Anwartschaft auf die Berufsunfähigkeitsrente als nicht ausreichend empfindet, sollte sich überlegen, die bestehende Lücke zusätzlich privat abzusichern.

Für die angestellten Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zum Steuerberaterversorgungswerk für die Zeit der Entgeltfortzahlung, d.h. regelmäßig für die Dauer von sechs Wochen nach Eintritt der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung, regelmäßig weiter.

Nach Ablauf von sechs Wochen haben krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Falle einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung regelmäßig einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber den Krankenkassen (§ 44 Abs. 1 SGB V). Gem. dem seit dem 01.01.2016 in Kraft getretenen § 47a Abs. 1 SGB V werden für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag diejenigen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt, die bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI  an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären.

Für Angestellte, die bereits nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, übernimmt das Arbeitsamt für Zeiten eines Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld die Beitragszahlungen zum Versorgungswerk (§ 166 b Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz).

Um diese Beitragsübernahme von vornherein sicherzustellen, empfehlen wir in diesen Fällen dringend, bereits beim Antrag auf Leistungen des Arbeitsamtes zu vermerken, dass infolge der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Leistungsbezugs Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk abzuführen sind. Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit unmittelbar an das Versorgungswerk überwiesen und Ihrem Mitgliedskonto gutgeschrieben.

Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk ist die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein. Verlegt ein Mitglied den Sitz seiner beruflichen Niederlassung in einen anderen Kammerbereich oder gibt es die Bestellung als Steuerberater zurück, so endet gleichzeitig auch die Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk jedoch fortgesetzt werden, soweit keine Pflichtmitgliedschaft in einem anderem berufsständischen Versorgungswerk begründet wird.

Wird durch Verlegung der beruflichen Niederlassung in einen anderen Kammerbereich eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Steuerberaterversorgungswerk begründet, besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die bislang in das Steuerberaterversorgungswerk Schleswig-Holstein eingezahlten Beiträge an das neue Versorgungswerk überzuleiten. Eine Überleitung ist regelmäßig jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn für mehr als 60 Monate Beiträge an das Versorgungswerk abgeführt worden sind. Über weitere Einzelheiten gibt die Geschäftsstelle Auskunft.

Wird ein Mitglied des Versorgungswerks zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so tritt kraft Gesetzes die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ein. Gleichzeitig endet nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk. Die im Steuerberaterversorgungswerk eingezahlten Beiträge werden an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet.

Die Kindererziehung hat im Rahmen der berufsständischen Versorgung nicht die gleiche Bedeutung, wie dies für die gesetzliche Rentenversicherung der Fall ist. Das Alterssicherungssystem der berufsständischen Versorgungseinrichtung finanziert sich ausschließlich durch die Leistungen seiner Mitglieder. Die Versorgungswerke erhalten für kindererziehende Mütter und Väter demnach anders als die Deutsche Rentenversicherung keine staatlichen Zuschüsse. Aus diesem Grund unterscheiden sich die Regelungen des Versorgungswerks zu den Kinderbetreuungszeiten grundlegend von denen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insbesondere kann das Versorgungswerk keine Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten gewähren, für die die Beiträge als gezahlt gelten.

Gleichwohl werden auch im Steuerberaterversorgungswerk Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt. Zum einen ist das Mitglied während der Mutterschutzleistungen und der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, solange keine oder nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausgeübt wird. Zum anderen werden Kinderbetreuungszeiten bei der Berechnung der Rentenanwartschaften berücksichtigt, indem sich die durch die Betreuung eines Kindes bedingten Einkommensverluste nicht auf den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten auswirken. Vielmehr bleiben die während der Kinderbetreuungszeiten anfallenden Quotienten bei der Ermittlung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, auf dessen Grundlage Leistungsansprüche ermittelt werden, unberücksichtigt.

Außerdem kann jedes kindererziehende Mitglied des Versorgungswerks bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, und zwar unabhängig davon, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt oder nicht. Daher sollten alle Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, die Vormerkung ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen bzw. Entgelt im Versorgungswerk beitragspflichtig ist. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2016 beträgt sie 6.200,00 €/Monat (entspricht 74.400 € pro Jahr)

Der Beitragssatz bezeichnet den Prozentsatz, mit dem der Beitrag berechnet wird. Er entspricht dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2016 gibt ein Beitragssatz von 18,7 %.

Der Regelpflichtbeitrag entspricht grundsätzlich dem Produkt von Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz und beträgt in diesem Jahr 1.159,40 € (6.200,00 € x 18,7 %). Dieser Beitrag entspricht dem 10/10-Beitrag.

Angestellte Steuerberater entrichten als Regelpflichtbeitrag einen Beitrag, dessen Höhe dem Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend des jeweils gültigen gesetzlichen Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Selbständige Steuerberater zahlen als Regelpflichtbeitrag 50 % des in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Höchstbeitrages.

Der monatliche Pflichtbeitrag eines Mitglieds richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Arbeitseinkommens bzw. des Arbeitsentgelts. Allerdings besteht die Möglichkeit, gemäß § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge zu leisten. Der monatliche Gesamtbeitrag aus Pflicht- und freiwilligem Beitrag darf 150 % des Regelpflichtbeitrags nicht übersteigen. Für die Zahlung freiwilliger Beiträge besteht nach Vollendung des 55. Lebensjahres zudem eine weitere Beschränkung. Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist nur bis zum 15. Januar für das abgelaufene Kalenderjahr möglich.

Mitglieder, deren Arbeitseinkommen bzw. -entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können sich nach ihrem tatsächlichen Einkommen/Entgelt festsetzen lassen.

Selbständig tätige Mitglieder reichen dazu eine gewissenhafte Selbsteinschätzung (zur vorläufigen Beitragsfestsetzung) sowie später den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres (zur endgültigen Beitragsfestsetzung) ein. Bei angestellt tätigen Steuerberatern genügt als Nachweis die monatliche elektronische Entgeltmeldung des Arbeitgebers. Wird zusätzlich noch eine selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt, so bedarf es auch hier einer Selbsteinschätzung bzw. anschließend des Einkommensteuerbescheids.

Unabhängig vom tatsächlichen Einkommen ist als Mindestbeitrag jedoch mindestens 2/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrages zu entrichten.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilt eine Befreiung für angestellt tätige Steuerberater immer nur mit der Maßgabe, dass im Versorgungswerk Beiträge gezahlt werden, wie sie ohne Befreiung auch an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Wer mit seinem regulären Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt und zusätzliche Sonderzahlungen erhält, muss auf diese Zahlungen Beiträge an das Versorgungswerk abführen.

Für die gesetzliche Rentenversicherung sind die Krankenkassen (durch bundesgesetzliche Regelung) als Einzugsstellen bestimmt. Bei berufsständischen Versorgungswerke ist das Mitglied grundsätzlich selbst zahlungspflichtig und zwar auch dann, wenn es angestellt tätig ist. Allerdings kann das Mitglied seinen Arbeitgeber anweisen, den eigenen Rentenversicherungsbeitrag bei der Gehaltsabrechnung einzubehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil (für das Mitglied) an das Versorgungswerk abzuführen. Das Versorgungswerk kann sich bei Problemen im Rahmen der Beitragszahlung allerdings grundsätzlich nicht mit dem Arbeitgeber des Mitglieds auseinandersetzen, da zu diesem keinerlei Rechtsbeziehungen bestehen.